Bündnis „LSVA für Europa”

Satzung

Präambel

Zur Entlastung der Umwelt und zur Unterstützung einer umwelt- und sozialverträglichen Güterverkehrspolitik wird der Verein „Bündnis „LSVA für Europa” gegründet. (LSVA = Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe). Die Gründungsversammlung fand am 4.Juli 2000 in Neubeuern statt. In der Gründungsversammlung wurde die nachstehende Satzung beschlossen. Die Gründungsmitglieder haben das Gründungsprotokoll und die Satzung unterschrieben.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bündnis: LSVA für Europa” und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Neubeuern.
    Die Geschäftsstelle muss nicht am Sitz des Vereins eingerichtet sein. Sie kann durch den Vorstand des Vereins gesondert bestimmt werden. Die Mitglieder sind über den Geschäftsort der Geschäftsstelle zu unterrichten.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein wirkt für den Umweltschutz. Um die Belastungen, Umweltschäden (wie zum Bsp. Luftverschmutzung) und Gesundheitsrisiken (Lärm und Unfallgefahren) durch den Straßen-Güterverkehr auf ein für Natur und Menschen erträgliches Maß zurückzuführen, ist eine ökologisch orientierte Verkehrspolitik mit wirkungsvollen, flexiblen und gerechten Maßnahmen nötig. Zu diesen gehört die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

  1. Das Bündnis „LSVA für Europa” wirkt für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe der EU: als ein Lenkungsinstrument zur Senkung der Umweltschäden, ein Instrument für Kostengerechtigkeit, für die Einbeziehung von Umwelt- und Sozialkosten und für die Umsetzung des Verursacherprinzips.
  2. Es orientiert sich dabei an den Kriterien der Schweizer LSVA sowie der „Internationalen LSVAPetition”, die im Oktober 99 an das Europa-Parlament übergeben wurde.
  3. Durch Lobbyarbeit bei den gesetzgebenden Instanzen der EU soll erreicht werden, dass die zukünftige Richtlinie den Kriterien der LSVA gemäß § 2.4 entspricht und baldmöglichst im Geltugsbereich der EU eingeführt wird.
  4. Durch Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland und verschiedenen EU-Ländern soll darauf hingewirkt werden, dass faire Preise im Güterverkehr, die die Umweltkosten und sozialen Kosten mit einbeziehen, akzeptiert werden. Die Vorteile: reinere Luft, weniger Lärm und mehr Sicherheit auf der Straße sollen aufgezegt werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

§ 3 Mittel

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • Informationen, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
    • direktes Ansprechen der für die Gesetzgebung Verantwortlichen auf EU-Ebene
    • Aktionen und Kampagnen
  2. Die Mitglieder unterstützen die Ziele auch durch einen regelmäßigen Austausch von Informationen.
  3. Zur Durchsetzung seiner Ziele kann das „Bündnis: LSVA für Europa” mit Gruppen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Finanzierung, Haftung

  1. Das „Bündnis: LSVA für Europa” ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Einwerben von Spenden dient ausschließlich der Finanzierung der Ziele gemäß §2.1-5.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Sie sind in der Höhe nicht festgelegt. Die Mitglieder selbst bestimmen jeweils über die Höhe ihres Beitrages
  5. Für die Durchführung der Aktivitäten zum Erreichen des Vereinszieles werden Spenden eingeworben. Diese können bei natürlichen und juristischen Personen eingeworben werden.
  6. Über die Verwendung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen legt der Vorstand der Mitgliederversammlung, auf Wunsch auch gegenüber den Spendern, Rechenschaft ab.
  7. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied bei dem „Bündnis LSVA für Europa” werden.
  2. Der Verein steht insbesondere auch juristischen Personen offen. Die Mitgliedsorganisationen haben dem „Bündnis: LSVA für Europa” bekannt zu geben, wer sie im Verein vertritt.
  3. Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv. Fördernde Mitgliedschaft ist erwünscht. Hierfür sollen besonders juristische Personen geworben werden.

§ 6 Stimmrecht

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
  2. Mitglieder können ihr Stimmrecht auf andere Mitglieder übertragen. Die Stimmrechtsübertragung ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleitung vorzulegen.
  3. Bei begründeter Abwesenheit gelten auch vorher schriftlich eingereichte Stimmen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    Mitgliederversammlung

  2. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl, beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, 6 Wochen vor Versammlungstermin unter Bekanntgabe der provisorischen Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.
  4. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Sie ist, unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
  5. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
      5.1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
      5.2. Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
      5.3 Beschlussfassung zu Anträgen und Grundsatzfragen
      5.4. Verabschiedung des Haushaltplanes
      5.5 Änderung der Satzung
      5.6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Vermögensverteilung gemäß §8 der Satzung
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
    Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Vorstandes auf dem Korrespondenzweg ein Beschluss gefasst werden. Dann ist für eine Beschlussfassung die Zustimmung von mehr als 50% aller Mitglieder der Vereinigung nötig.
  8. Keine Mitgliedsorganisation und kein Einzelmitglied ist verpflichtet, sich an einer gegen ihren/seinen Willen beschlossenen Aktion zu beteiligen oder eine Erklärung mitzutragen.

    Der Vorstand

  9. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreterin und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die/der erste Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind je einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.
  10. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Vorstandsmitglied nimmt die Aufgaben der Kassengeschäfte wahr.
  11. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  12. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde
  14. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.

    Geschäftsführung

  15. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
  16. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer ist, neben 1. und 2. Vorstand, ebenfalls einzeln vertretungsberechigt.
  17. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstandes sein.

§ 8 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer

Die/ der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Prüfer/in überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die/der Kassenprüfer/in darf kein Vorstandsmitglied sein.

§ 10 Satzung

  1. Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung am 4.7.2000 beschlossen. Sie kann in jeder Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  2. Die Satzungsänderung muss bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Einladung beim Vorstand beantragt werden, damit dieser den Mitgliedern den Änderungsvorschlag übermitteln kann.

§ 11 Begründung, Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung begründet. Ein Mitglied des Vorstands bzw. die Geschäftsstelle bestätigt den Beitritt. Wird dem Beitritt nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Bestätigung widersprochen, ist er verbindlich
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder bei Tod. Der Austritt kann jeweils zum Schluss eines Quartals durch das Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss vier Wochen vor Quartalsende schriftlich eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied, das aktiv gegen die Ziele des Vereins handelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist schriftlich vom Ausschluss zu unterrichten.

§ 12 Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins

  1. Auf Antrag des Vorstandes bzw. der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
  2. Ist ein Auflösungsbeschluss erfolgt, veranlasst die/der Vorsitzende oder die/der Geschäftsführende unverzüglich die Löschung des Vereins im Vereinsregister und führt die Liquidation durch.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall des Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit im Verkehr.



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